Allgemeine Einkaufsbedingungen der Weigel Meßgeräte GmbH Nürnberg

Für das Vertragsverhältnis gelten, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, die nachstehenden Bedingungen. Mit erstmaliger Lieferung zu diesen Bedingungen erkennt der Lieferant jene auch für alle weiteren Lieferverhältnisse als ausschließlich rechtsverbindlich an. Anders lautende Bedingungen des Lieferanten gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt sind. Sie verpflichten uns ohne Anerkennung auch dann nicht, wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. Das Gleiche gilt, wenn wir ganz oder teilweise die bestellte Ware abnehmen oder Zahlungen leisten.

  1. AngeboteErbitten wir kostenlos und ohne Verbindlichkeit für uns. Der Lieferer ist an sein Angebot mindestens einen Monat nach dessen Eingang bei uns gebunden.
  2. BestellungDer Lieferant hat die Bestellung/Änderung unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Liegt uns innerhalb 14 Tagen – gerechnet vom Eingang der Bestellung/Änderung – keine ordnungsgemäße Bestätigung vor, sind wir berechtigt, die Bestellung zu widerrufen, ohne dass der Lieferant daraus irgendwelche Ansprüche ableiten kann. Wir sind jederzeit berechtigt, bei noch nicht bzw. noch nicht voll erfüllten Bestellungen Änderungen hinsichtlich Konstruktion, Lieferung und Lieferzeit zu verlangen. Stellt der Lieferant seine Zahlung ein oder wird über sein Vermögen das Konkursverfahren oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet, sind wir unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  3. LieferzeitDie angegebene Lieferzeit ist bindend. Sie läuft vom Bestelltag ab. Lieferzeitüberschreitungen durch von uns vorgenommene Änderungen oder durch von uns getroffene Maßnahmen sind unverzüglich mitzuteilen. Ist der Lieferer durch höhere Gewalt (z. B. Streik, Aufruhr, Brand, Naturkatastrophen, Krieg) oder durch unvermeidliche Störungen im eigenen Betrieb zur Einhaltung der Lieferzeit außerstande, hat er uns innerhalb einer Woche von der voraussichtlichen Dauer zu unterrichten. Die Lieferzeit wird in diesen Fällen in gegenseitigem Einvernehmen um die Zeit der Behinderung verlängert. Erfüllt der Lieferer, abgesehen von den vorgenannten Fällen, nicht innerhalb der vereinbarten Lieferfrist, so haftet er nach den gesetzlichen Vorschriften. Erwächst uns wegen einer vom Lieferanten zu vertretenden Verzögerung ein Schaden, so sind wir, nach unserer Wahl, auch berechtigt, ohne förmliches in Verzug setzen eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche Verspätung ½ v. H., im Ganzen jedoch höchstens 5 v. H. vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
  4. VersandAlle Gegenstände sind frei unserem Werk, einschließlich etwaiger kostenfreier Verpackung, an unsere umstehend aufgeführte Anschrift zu liefern. Jeder Sendung sind zwei Lieferscheine beizufügen. Zeichnungen und alle Unterlagen, die für die Aufstellung, den Betrieb, die Instandhaltung oder Reparatur des Liefergegenstandes benötigt werden, sind spätestens mit der Lieferung unaufgefordert und kostenlos zur Verfügung zu stellen.
  5. AnnahmeDer Wareneingang bei uns oder dessen etwaige Bestätigung gilt nicht als Abnahme im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen. Vom Zeitpunkt des Wareneingangs an geht lediglich die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Ware auf uns über. Die Wareneingangskontrolle beschränkt sich darauf, ob die gelieferte Ware ihrer Art nach als vertragsgemäße Leistung anzusehen ist und ob die angegebenen Mengen stimmen.
  6. Gewährleistung und MängelrügeDer Lieferant gewährleistet, dass in seinem Unternehmen alle gesetzlichen und behördlichen Vorschriften eingehalten werden. Der Lieferant gewährleistet, dass die gelieferte Ware keine ihren Wert oder Tauglichkeit beeinträchtigende Mängel aufweist, keine der zugesicherten Eigenschaften fehlt und den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften entspricht. Der Lieferant übernimmt auch für die von seinem Unterlieferanten gelieferten Teile die gleiche Gewährleistung.

    Alle diejenigen Teile einer Lieferung sind unentgeltlich auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 24 Monaten seit Inbetriebnahme bzw. Lieferung infolge eines von dem Gefahrenübergangs liegenden Umstandes als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich zu melden.

    Unsere Ansprüche auf Gewährleistung verjähren, sofern das Gesetz nicht eine längere Frist vorsieht, in einem Jahr, gerechnet vom Zeitpunkt des Wareneingangs. Gesetzliche oder gewillkürte Fristen zur Erhebung von Mängelrügen können uns gegenüber nicht geltend gemacht werden.

    Mangelhafte Ware ist nach unserer Wahl von dem Lieferanten kostenlos instand zu setzen oder durch einwandfreie Ware zu ersetzen. Wir können auch Rücknahme zur Gutschrift verlangen, wenn wir zuvor kostenlose Instandsetzung oder Umtausch gegen einwandfreie Ware verlangt haben, der Lieferant aber nach zweimaligem Nachbessern nicht in der Lage ist, die Ware einwandfrei instand zu setzen oder unverzüglich einwandfreie Ersatzware zu liefern. Bei Umtausch wird die zurückgegebene Ware wertmäßig belastet und die Ersatzlieferung von dem Lieferanten neu in Rechnung gestellt.

    Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt der Lieferer die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues, ferner die zur Feststellung des Mangels entstandenen erforderlichen Untersuchungskosten sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte.

    Mehr- oder Minderlieferungen erkennen wir bei handelsüblicher Ware nur bis zu 5 % der bestellten Menge an. Bei Sonderware sind Minderlieferungen unzulässig. Mehrlieferungen dürfen mangels besonderer Vereinbarungen 2 % nicht überschreiten.

  7. RücktrittWenn der Lieferer eine auf Grund der vorgenannten Bestimmungen über die Lieferzeit oder die Gewährleistung ihm gesetzte angemessene Frist fruchtlos verstreichen lässt, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Wir haben dabei geltend zu machen, dass durch die Unterlassung unser Interesse an der Leistung des Lieferers ganz oder im Wesentlichen aufgehoben ist. Außerdem sind wir zum Rücktritt berechtigt, wenn wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen zur Abnahme außerstande sind.
  8. QualitätSoweit wir keine bestimmten, genau bezeichneten Materialien oder Fertigungsverfahren oder Spezifikationen vorschreiben, gelten die Eigenschaften von vorgelegten, von uns freigegebenen Mustern als zugesichert. Die Freigabe der Fertigung durch uns – auch aufgrund von Mustern oder Spezifikationen – erfolgt unbeschadet unseres Rechts, bei mangelhafter Lieferung Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Nach erfolgter Freigabe der Fertigung dürfen Änderungen jeder Art nur mit unserer schriftlichen Genehmigung vorgenommen werden.
  9. Preise und ZahlungDie in der Bestellung angegebenen Preise sind Festpreise. Stehen bei Auftragserteilung die Preise nicht fest, sind sie uns spätestens mit der Auftragsbestätigung aufzugeben. Widersprechen wir nicht innerhalb von acht Arbeitstagen, so gelten die Preise als genehmigt (ausgenommen Reparatur- und Ersatzteil-Aufträge). Rechnungen müssen 1fach durch die Post eingesandt werden. Die Zahlung erfolgt 14 Tage nach Eingang der Ware mit 3 % Skonto oder 30 Tagen mit 2 % Skonto oder 60 Tage netto. Sendet der Lieferer die Rechnung nicht gleichzeitig mit dem Versand der Ware, so laufen die Zahlungsbedingungen frühestens vom Eingang der Rechnung an, ohne dass unser Recht auf Skontoabzug berührt wird. Wir behalten uns vor, Eigenakzepte oder Kundenwechsel mit Diskontvergütung in Zahlung zu geben. Beanstandungen der Lieferung berechtigen uns, fällige Zahlungen zurückzuhalten.

    Die Zahlung bedeutet in keinem Falle eine Anerkennung einer ordnungsmäßigen Lieferung.

  10. Schutzrechte DritterDer Lieferant leistet Gewähr dafür, dass durch die Lieferung und Verwendung der bestellten Ware im In- und Ausland gewerbliche und sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden. Insbesondere hat er uns von Ansprüchen Dritter freizustellen. Dies gilt auch für Teile, die der Lieferant von Unterlieferanten bezogen hat.

    Sofern hinsichtlich von uns in Auftrag gegebener Arbeiten, z. B. aus Aufträgen an Werbeagenturen, Urheberrechte entstehen, räumt der Auftragnehmer uns das ausschließliche und übertragbare, zeitlich und räumlich unbeschränkte Nutzungs-recht ein. Das Nutzungsrecht erstreckt sich auf alle Nutzungsarten, insbesondere auch auf die Veröffentlichung und Verwertung von Bearbeitungen des Werkes, die Übertragung des Werks auf Bild- und Tonträger sowie jede öffentliche Wiedergabe des Werks. Soweit es dem Auftragnehmer möglich ist, wird er dafür Sorge tragen, dass Urheberrechte dritter beauftragter Personen bzw. soweit dies rechtlich nicht möglich ist, Nutzungsrechte in dem oben erwähnten Umfang auf uns übergehen. Falls der Auftragsnehmer dafür keine Einigung mit dem Dritten erreicht, hat er uns unverzüglich und schriftlich zu informieren und den Dritten nicht zu beauftragen, bevor wir der Beauftragung schriftlich zustimmen.

  11. FertigungsmittelSoweit nichts anderes vereinbart ist, gehen Werkzeuge, Formen und Ähnliches, die ganz oder zum Teil auf Kosten von uns angefertigt sind, mit der Herstellung in unser Eigentum über. Sie sind vom Lieferanten sorgfältig zu verwahren, so dass sie jederzeit benutzbar sind. Bei Lieferungsschwierigkeiten sind wir berechtigt, die kostenlose Überlassung der Werkzeuge, Formen und Ähnliches zu verlangen, ohne dass dem Lieferanten ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Sind diese Gegenstände nicht unser Eigentum, so können wir in einem solchen Fall die Überlassung zur vorübergehenden Nutzung gegen eine angemessene Vergütung verlangen.
  12. Geistiges EigentumAlle Unterlagen, Zeichnungen, Modelle, Muster, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel, die dem Lieferer für die Herstellung überlassen werden, bleiben unser Eigentum. Es dürfen auch unsere Angaben über die Anfertigung von uns bestellter Gegenstände, insbesondere auch die nach unseren Angaben angefertigten Modelle, Zeichnungen, Fertigungsmittel usw. nicht vom Lieferer für andere Zwecke weiterverwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden; sie sind vielmehr als Geschäftsgeheimnis zu betrachten. Kommt es nicht zur Bestellung, nach Erledigung des Auftrages oder auf unser Verlangen, sind alle Unterlagen samt aller Abschriften und Vervielfältigungen uns unverzüglich herauszugeben.

    Der Lieferer haftet für alle Schäden, die uns aus der Verletzung einer dieser Verpflichtungen erwachsen; die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

  13. DatenschutzWir sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder in Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Lieferanten, gleich ob diese vom Lieferanten selbst oder von Dritten stammen, für eigene Zwecke entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz zu verarbeiten. Schadensersatzansprüche aufgrund des Umgangs mit solchen Daten sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
  14. Erfüllungsort und GerichtsstandErfüllungsort ist die von uns angegebene Empfangsstelle. Sofern der Verkäufer Kaufmann ist, ist der Gerichtsstand Nürnberg.

    Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland

Weigel Meßgeräte GmbH, D-90441 Nürnberg, 11/07

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Weigel Meßgeräte GmbH Nürnberg

Für das Vertragsverhältnis gelten, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, die nachstehenden Bedingungen. Mit erstmaliger Lieferung zu diesen Bedingungen erkennt der Lieferant jene auch für alle weiteren Lieferverhältnisse als ausschließlich rechtsverbindlich an. Anders lautende Bedingungen des Lieferanten gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt sind. Sie verpflichten uns ohne Anerkennung auch dann nicht, wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. Das Gleiche gilt, wenn wir ganz oder teilweise die bestellte Ware abnehmen oder Zahlungen leisten.

1. Angebote

Erbitten wir kostenlos und ohne Verbindlichkeit für uns. Der Lieferer ist an sein Angebot mindestens einen Monat nach dessen Eingang bei uns gebunden.

2. Bestellung

Der Lieferant hat die Bestellung/Änderung unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Liegt uns innerhalb 14 Tagen – gerechnet vom Eingang der Bestellung/Änderung – keine ordnungsgemäße Bestätigung vor, sind wir berechtigt, die Bestellung zu widerrufen, ohne dass der Lieferant daraus irgendwelche Ansprüche ableiten kann. Wir sind jederzeit berechtigt, bei noch nicht bzw. noch nicht voll erfüllten Bestellungen Änderungen hinsichtlich Konstruktion, Lieferung und Lieferzeit zu verlangen. Stellt der Lieferant seine Zahlung ein oder wird über sein Vermögen das Konkursverfahren oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet, sind wir unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

3. Lieferzeit

Die angegebene Lieferzeit ist bindend. Sie läuft vom Bestelltag ab. Lieferzeitüberschreitungen durch von uns vorgenommene Änderungen oder durch von uns getroffene Maßnahmen sind unverzüglich mitzuteilen. Ist der Lieferer durch höhere Gewalt (z. B. Streik, Aufruhr, Brand, Naturkatastrophen, Krieg) oder durch unvermeidliche Störungen im eigenen Betrieb zur Einhaltung der Lieferzeit außerstande, hat er uns innerhalb einer Woche von der voraussichtlichen Dauer zu unterrichten. Die Lieferzeit wird in diesen Fällen in gegenseitigem Einvernehmen um die Zeit der Behinderung verlängert. Erfüllt der Lieferer, abgesehen von den vorgenannten Fällen, nicht innerhalb der vereinbarten Lieferfrist, so haftet er nach den gesetzlichen Vorschriften. Erwächst uns wegen einer vom Lieferanten zu vertretenden Verzögerung ein Schaden, so sind wir, nach unserer Wahl, auch berechtigt, ohne förmliches in Verzug setzen eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche Verspätung ½ v. H., im Ganzen jedoch höchstens 5 v. H. vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.

4. Versand

Alle Gegenstände sind frei unserem Werk, einschließlich etwaiger kostenfreier Verpackung, an unsere umstehend aufgeführte Anschrift zu liefern. Jeder Sendung sind zwei Lieferscheine beizufügen. Zeichnungen und alle Unterlagen, die für die Aufstellung, den Betrieb, die Instandhaltung oder Reparatur des Liefergegenstandes benötigt werden, sind spätestens mit der Lieferung unaufgefordert und kostenlos zur Verfügung zu stellen.

5. Annahme

Der Wareneingang bei uns oder dessen etwaige Bestätigung gilt nicht als Abnahme im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen. Vom Zeitpunkt des Wareneingangs an geht lediglich die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Ware auf uns über. Die Wareneingangskontrolle beschränkt sich darauf, ob die gelieferte Ware ihrer Art nach als vertragsgemäße Leistung anzusehen ist und ob die angegebenen Mengen stimmen.

6. Gewährleistung und Mängelrüge

Der Lieferant gewährleistet, dass in seinem Unternehmen alle gesetzlichen und behördlichen Vorschriften eingehalten werden. Der Lieferant gewährleistet, dass die gelieferte Ware keine ihren Wert oder Tauglichkeit beeinträchtigende Mängel aufweist, keine der zugesicherten Eigenschaften fehlt und den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften entspricht. Der Lieferant übernimmt auch für die von seinem Unterlieferanten gelieferten Teile die gleiche Gewährleistung.

Alle diejenigen Teile einer Lieferung sind unentgeltlich auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 24 Monaten seit Inbetriebnahme bzw. Lieferung infolge eines von dem Gefahrenübergangs liegenden Umstandes als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich zu melden.

Unsere Ansprüche auf Gewährleistung verjähren, sofern das Gesetz nicht eine längere Frist vorsieht, in einem Jahr, gerechnet vom Zeitpunkt des Wareneingangs. Gesetzliche oder gewillkürte Fristen zur Erhebung von Mängelrügen können uns gegenüber nicht geltend gemacht werden.

Mangelhafte Ware ist nach unserer Wahl von dem Lieferanten kostenlos instand zu setzen oder durch einwandfreie Ware zu ersetzen. Wir können auch Rücknahme zur Gutschrift verlangen, wenn wir zuvor kostenlose Instandsetzung oder Umtausch gegen einwandfreie Ware verlangt haben, der Lieferant aber nach zweimaligem Nachbessern nicht in der Lage ist, die Ware einwandfrei instand zu setzen oder unverzüglich einwandfreie Ersatzware zu liefern. Bei Umtausch wird die zurückgegebene Ware wertmäßig belastet und die Ersatzlieferung von dem Lieferanten neu in Rechnung gestellt.

Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt der Lieferer die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues, ferner die zur Feststellung des Mangels entstandenen erforderlichen Untersuchungskosten sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte.

Mehr- oder Minderlieferungen erkennen wir bei handelsüblicher Ware nur bis zu 5 % der bestellten Menge an. Bei Sonderware sind Minderlieferungen unzulässig. Mehrlieferungen dürfen mangels besonderer Vereinbarungen 2 % nicht überschreiten.

7. Rücktritt

Wenn der Lieferer eine auf Grund der vorgenannten Bestimmungen über die Lieferzeit oder die Gewährleistung ihm gesetzte angemessene Frist fruchtlos verstreichen lässt, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Wir haben dabei geltend zu machen, dass durch die Unterlassung unser Interesse an der Leistung des Lieferers ganz oder im Wesentlichen aufgehoben ist. Außerdem sind wir zum Rücktritt berechtigt, wenn wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen zur Abnahme außerstande sind.

8. Qualität

Soweit wir keine bestimmten, genau bezeichneten Materialien oder Fertigungsverfahren oder Spezifikationen vorschreiben, gelten die Eigenschaften von vorgelegten, von uns freigegebenen Mustern als zugesichert. Die Freigabe der Fertigung durch uns – auch aufgrund von Mustern oder Spezifikationen – erfolgt unbeschadet unseres Rechts, bei mangelhafter Lieferung Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Nach erfolgter Freigabe der Fertigung dürfen Änderungen jeder Art nur mit unserer schriftlichen Genehmigung vorgenommen werden.

9. Preise und Zahlung

Die in der Bestellung angegebenen Preise sind Festpreise. Stehen bei Auftragserteilung die Preise nicht fest, sind sie uns spätestens mit der Auftragsbestätigung aufzugeben. Widersprechen wir nicht innerhalb von acht Arbeitstagen, so gelten die Preise als genehmigt (ausgenommen Reparatur- und Ersatzteil-Aufträge). Rechnungen müssen 1fach durch die Post eingesandt werden. Die Zahlung erfolgt 14 Tage nach Eingang der Ware mit 3 % Skonto oder 30 Tagen mit 2 % Skonto oder 60 Tage netto. Sendet der Lieferer die Rechnung nicht gleichzeitig mit dem Versand der Ware, so laufen die Zahlungsbedingungen frühestens vom Eingang der Rechnung an, ohne dass unser Recht auf Skontoabzug berührt wird. Wir behalten uns vor, Eigenakzepte oder Kundenwechsel mit Diskontvergütung in Zahlung zu geben. Beanstandungen der Lieferung berechtigen uns, fällige Zahlungen zurückzuhalten.

Die Zahlung bedeutet in keinem Falle eine Anerkennung einer ordnungsmäßigen Lieferung.

10. Schutzrechte Dritter

Der Lieferant leistet Gewähr dafür, dass durch die Lieferung und Verwendung der bestellten Ware im In- und Ausland gewerbliche und sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden. Insbesondere hat er uns von Ansprüchen Dritter freizustellen. Dies gilt auch für Teile, die der Lieferant von Unterlieferanten bezogen hat.

Sofern hinsichtlich von uns in Auftrag gegebener Arbeiten, z. B. aus Aufträgen an Werbeagenturen, Urheberrechte entstehen, räumt der Auftragnehmer uns das ausschließliche und übertragbare, zeitlich und räumlich unbeschränkte Nutzungs-recht ein. Das Nutzungsrecht erstreckt sich auf alle Nutzungsarten, insbesondere auch auf die Veröffentlichung und Verwertung von Bearbeitungen des Werkes, die Übertragung des Werks auf Bild- und Tonträger sowie jede öffentliche Wiedergabe des Werks. Soweit es dem Auftragnehmer möglich ist, wird er dafür Sorge tragen, dass Urheberrechte dritter beauftragter Personen bzw. soweit dies rechtlich nicht möglich ist, Nutzungsrechte in dem oben erwähnten Umfang auf uns übergehen. Falls der Auftragsnehmer dafür keine Einigung mit dem Dritten erreicht, hat er uns unverzüglich und schriftlich zu informieren und den Dritten nicht zu beauftragen, bevor wir der Beauftragung schriftlich zustimmen.

11. Fertigungsmittel

Soweit nichts anderes vereinbart ist, gehen Werkzeuge, Formen und Ähnliches, die ganz oder zum Teil auf Kosten von uns angefertigt sind, mit der Herstellung in unser Eigentum über. Sie sind vom Lieferanten sorgfältig zu verwahren, so dass sie jederzeit benutzbar sind. Bei Lieferungsschwierigkeiten sind wir berechtigt, die kostenlose Überlassung der Werkzeuge, Formen und Ähnliches zu verlangen, ohne dass dem Lieferanten ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Sind diese Gegenstände nicht unser Eigentum, so können wir in einem solchen Fall die Überlassung zur vorübergehenden Nutzung gegen eine angemessene Vergütung verlangen.

12. Geistiges Eigentum

Alle Unterlagen, Zeichnungen, Modelle, Muster, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel, die dem Lieferer für die Herstellung überlassen werden, bleiben unser Eigentum. Es dürfen auch unsere Angaben über die Anfertigung von uns bestellter Gegenstände, insbesondere auch die nach unseren Angaben angefertigten Modelle, Zeichnungen, Fertigungsmittel usw. nicht vom Lieferer für andere Zwecke weiterverwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden; sie sind vielmehr als Geschäftsgeheimnis zu betrachten. Kommt es nicht zur Bestellung, nach Erledigung des Auftrages oder auf unser Verlangen, sind alle Unterlagen samt aller Abschriften und Vervielfältigungen uns unverzüglich herauszugeben.

Der Lieferer haftet für alle Schäden, die uns aus der Verletzung einer dieser Verpflichtungen erwachsen; die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

13. Datenschutz

Wir sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder in Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Lieferanten, gleich ob diese vom Lieferanten selbst oder von Dritten stammen, für eigene Zwecke entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz zu verarbeiten. Schadensersatzansprüche aufgrund des Umgangs mit solchen Daten sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist die von uns angegebene Empfangsstelle. Sofern der Verkäufer Kaufmann ist, ist der Gerichtsstand Nürnberg.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland

Weigel Meßgeräte GmbH, D-90441 Nürnberg, 11/07