Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Weigel Meßgeräte GmbH Nürnberg, Stand Juli 2010

  1. Allgemeines
    1. Für alle Verträge aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner gelten unsere Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen, auch wenn sie bei Folgegeschäften nicht ausdrücklich zum Gegenstand des Vertrages gemacht werden sollten. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht anerkannt.
    2. Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertragsabschluß kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung zustande.
    3. Angaben in Prospekten und in sonstigen Beschreibungen über Leistungen, Maße, Gewichte, Verbrauchsdaten, Betriebskosten usw. sind nur annähernd zu betrachten, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich gekennzeichnet sind. Eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie liegt nur dann vor, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vorgenommen wird.
    4. Alle Produkte entsprechen den in unserem jeweils gültigen Katalog angegebenen Spezifikationen, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Wir behalten uns vor, die Produkte dem jeweils neuesten Stand der Technik anzupassen.
    5. Bei außergewöhnlichen Ereignissen im In- oder Ausland, die außerhalb unseres Einflussbereiches stehen, trotz der gebotenen Sorgfalt für uns unvorhersehbar sind und uns unter Berücksichtigung unserer sonstigen Lieferverpflichtungen eine vertragsgemäße Lieferung nicht oder nur zu wirtschaftlich unzumutbaren Bedingungen ermöglichen, können wir für die Dauer der Behinderung die Lieferung einschränken oder einstellen oder – bei längerer Behinderung – vom Vertrag zurücktreten oder diesen fristlos kündigen. Dies gilt z. B. bei Krieg oder kriegsähnlichen Zuständen und ihren Folgewirkungen, bei Unruhen, Sabotage, Betriebsstörungen, Maßnahmen des Arbeitskampfes, gesetzlichen oder behördlichen Maßnahmen, bei Behinderung oder Verzögerung des Transports, bei Störung unserer Versorgung mit Roh-Produkten oder bei Belieferungsproblemen unserer Vorlieferanten. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
    6. Wir behalten uns das Eigentums- und Urheberrecht an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen uneingeschränkt und für alle Länder vor. Diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörende Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
  2. Preise Lieferung
    1. Die von uns genannten Preise verstehen sich ab Werk Weigel Meßgeräte GmbH Nürnberg (EXW INCOTERMS 2000) zzgl. der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer, ausschließlich Verpackungs- und Versandkosten. 2.2 Die von uns angegebenen Preise sind Festpreise für die Dauer von vier Monaten ab Vertragsabschluss. Anschließend sind wir berechtigt, den am Tag der Lieferung geltenden Listenpreis zu berechnen.
    2. Die von uns angegebenen Preise sind Festpreise für die Dauer von vier Monaten ab Vertragsabschluss. Anschließend sind wir berechtigt, den am Tag der Lieferung geltenden Listenpreis zu berechnen.
    3. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, erfolgen sämtliche Lieferungen ab Werk Weigel Meßgeräte GmbH, Nürnberg (EXW gemäß INCOTERMS 2000). Versenden wir im Einzelfall die Ware auf Verlangen des Vertragspartners an einen von diesem benannten Bestimmungsort, geht die Transportgefahr – auch bei Lieferung „frachtfrei“ – in dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, indem wir die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder der Deutschen Bahn übergeben.
    4. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
    5. Für die Einhaltung von Lieferfristen übernehmen wir im Übrigen keine Gewähr. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners wegen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Nachfrist, sind ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last fällt. In diesem Fall sind Schadensersatzansprüche des Vertragspartners begrenzt auf maximal 5% der Nettoauftragssumme. Für mittelbare Schäden sowie untypische Folgeschäden haften wir nicht.
    6. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Tag unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten.
  3. Gewährleistung
    1. Beanstandungen der gelieferten Ware müssen uns unverzüglich, und zwar offensichtliche Mängel spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Ware, verdeckte Mängel spätestens 10 Tage nach Entdeckung schriftlich und detailliert angezeigt werden.
    2. Wegen eines von uns zu vertretenden Mangels steht dem Vertragspartner zunächst lediglich das Recht auf Nacherfüllung zu, wobei wir uns die Art der Nacherfüllung vorbehalten. Bei der Erfüllung der Gewährleistungspflichten sind wir berechtigt, uns der Hilfe Dritter zu bedienen. Bei einfach durchzuführenden Nachbesserungsmaßnahmen, insbesondere im Zusammenhang mit dem einfachen Austausch von Kleinteilen, können wir vom Vertragspartner verlangen, dass dieser die Durchführung der Nacherfüllung selbst vornimmt.Für den Fall, dass die Nacherfüllung zweimal fehlschlägt, ist der Vertragspartner berechtigt, den Vertragspreis zu mindern oder die Aufhebung des Vertrages zu verlangen. Verschleißteile und Verbrauchsmaterialien sind von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen.
    3. Ist der Vertragspartner Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, ist er eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so übernehmen wir für die Mängel der gelieferten Ware für die Dauer von einem Jahr nach Ablieferung des Kaufgegenstandes die Gewährleistung. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
    4. Unsere Kosten der Bearbeitung unberechtigter Qualitäts- und Quantitätsrügen hat der Vertragspartner zu tragen.
  4. Haftung
    1. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchen Rechtsansprüchen, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem und im Zusammenhang mit dem Liefervertrag, aus Verschulden vor oder bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.
    2. Vorstehendes gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, für Verletzungen des Lebens, oder bei Körper- und Gesundheitsschäden, wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Beschaffenheit (Beschaffenheitsgarantie) oder bei fahrlässiger erheblicher Pflichtverletzung. Im Falle unserer Fahrlässigkeit ist unsere Haftung in jedem Fall auf den vorhersehbaren und typischen Schaden begrenzt.
    3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Vertreter und Beauftragten.
  5. Zahlungsbedingungen
    1. Der Rechnungsbetrag ist unverzüglich nach Lieferung netto Kasse ohne Abzug fällig. Sofern andere Zahlungsbedingungen eingeräumt werden, wird der Fälligkeitstermin auf der Basis des Liefertages errechnet.
    2. Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners ist Nürnberg. Rechtzeitige Bezahlung ist nur dann erfolgt, wenn wir über das Geld mit Wertstellung am Fälligkeitstag auf dem von uns angegebenen Konto verfügen können. Bei Verzug oder Überschreitung des Zahlungszieles behalten wir uns vor, unbeschadet unserer sonstigen gesetzlichen Rechte, noch nicht fällige oder gestundete Forderungen fällig zu stellen und weitere Lieferungen sofort einzustellen.
    3. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen jeder Art sowie die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten sind ausgeschlossen, sofern nicht die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
    4. Gerät der Vertragspartner mit einer Zahlung in Verzug, berechnen wir vorbehaltlich der Geltendmachung weitergehender Rechte Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Darüber hinaus sind wir berechtigt, die Auslieferung von Waren auf Grund von nachfolgenden Bestellungen bis zum vollständigen Ausgleich der offenen Rechnungen zu verweigern.
  6. Eigentumsvorbehalt
    1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller, auch künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum. Bei Zahlungsverzug, sonstigen schwerwiegenden Vertragsverletzungen oder bei wesentlicher Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ist der Vertragspartner ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung auf unser Verlangen hin verpflichtet, sämtliche in seinem Besitz befindliche Vorbehaltsware unverzüglich auf seine Kosten an unser Werk zurückzugeben.
    2. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware gilt als in unserem Auftrag vorgenommen, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen, insbesondere bei Verbindung und Einbau, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verwendeten Ware zu. Erwirbt der Vertragspartner das Alleineigentum an der neuen Sache, räumt der Vertragspartner uns schon jetzt das Miteigentum an ihr im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ein. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt für uns zu verwahren. Der Vertragspartner darf bis auf Widerruf die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern, jedoch nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen.
    3. Bei Weiterverkauf der Vorbehaltsware geht die Kaufpreisforderung bis zur völligen Tilgung unserer sämtlichen Forderungen aus Warenanlieferungen in voller Höhe sicherheitshalber auf uns über. Erfolgt der Weiterverkauf zusammen mit anderen Sachen, evtl. nach Verarbeitung, wie z. B. Verbindung und Einbau, gilt diese Vorausabtretung jedoch nur in Höhe des Rechnungswertes der betreffenden Vorbehaltsware. Insoweit tritt der Vertragspartner seine zukünftige Kaufpreisforderung bereits jetzt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
    4. Wird die Vorbehaltsware, evtl. nach Verarbeitung wie z. B. Verbindung und Einbau, in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so gehen die Forderungen aus dem entsprechenden Rechtsgeschäft in Höhe des Rechnungswertes der verwendeten Vorbehaltsware sicherungshalber auf uns über.
    5. Ungeachtet der Abtretung und unseres Einziehungsrechts ist der Vertragspartner so lange zur Einziehung der Forderung berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber uns nachkommt oder nicht in Vermögensverfall gerät. Der Vertragspartner hat uns die Abtretung auf Verlangen schriftlich zu bestätigen und uns die zur Einziehung erforderlichen Angaben zu machen.
    6. Übersteigt der Wert der uns oben gewährten Sicherheiten unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Vertragspartners insoweit zur Rückübertragung verpflichtet. Wir behalten uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten vor.
    7. Werden die Vorbehaltsware oder die uns oben gewährten Sicherheiten durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder in sonstiger Weise gefährdet, wird der Vertragspartner auf unsere Rechte hinweisen und uns unter Übergabe der für eine Intervention erforderlichen Unterlagen unverzüglich unterrichten.
  7. Sonstiges
    1. Gerichtsstand für beide Teile ist, wenn der Vertragspartner Kaufmann ist oder die sonstigen Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 ZPO erfüllt oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, Nürnberg. Die Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980 ist ausgeschlossen.
    2. Mündliche Nebenabreden, die von den vorstehenden Bedingungen abweichen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns. Dies gilt auch für Ergänzungen und Änderungen dieser Bedingungen, sowie die Aufhebung dieser Schriftlichkeitsklausel.
    3. Sollten diese Bestimmungen teilweise rechtsunwirksam oder lückenhaft sein, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.